Zum zweiten Male stand die Beschlussvorlage zur „Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet Steinbeckervorstadt in Greifswald“ auf der Tagesordnung der Bürgerschaftssitzung. Der bereits am 02.07.2020 gefasste Beschluss ist unwirksam, da nach aktueller Erkenntnis ein Mitglied der Bürgerschaft trotzt des Mitwirkungsverbotes gemäß § 24 Abs. 1 KV M-V mitgestimmt hatte. Deshalb muss der Beschlussvorgang der Bürgerschaft wiederholt werden.
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet der Steinbeckervorstadt in Greifswald die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) gemäß Anlage 1 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V).
Quelle: https://greifswald.sitzung-mv.de/public/vo020?VOLFDNR=1001269